Mieter: Welche Haustiere sie bedenkenlos halten dürfen

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Gerade alleinstehende Menschen haben oft ein Haustier, das ihnen Gesellschaft gibt. So entwickeln sich regelrechte Freundschaften. Ein Haustier tut der Seele gut. Aber nicht jeder Mietvertrag erlaubt Haustiere. Bei einem Umzug stellt sich die Frage, welche Tiere erlaubt sind. Das Mietrecht stellt hier keine genauen Vorschriften auf. Es bedarf der Zustimmung des Vermieters. Allerdings sind Klauseln, die eine Tierhaltung kategorisch ausschließen nicht wirksam, wenn es sich um einen Standardvertrag handelt.

Die Haltung von Tieren in Mietwohnungen muss also gesondert ausgehandelt und vertraglich vereinbart werden. Auch müssen Verbote begründet werden. Der Vermieter muss in einer Klausel festlegen, warum ein Haustier zu Beeinträchtigungen für den Vermieter führt, bzw. welche zu erwarten sind. Ist diese Klausel unzutreffend, ergibt sich für den Mieter ein Verhandlungsspielraum.

Kleintiere in der Regel kein Problem

So sind von Kleintieren in der Regel und bei tiergerechter Unterbringung keine Schäden für die Mietsache zu erwarten. Ein Wellensittich in einem Käfig oder eine stubenreine Katze sollten zwar verhandelt werden, stellen aber auch keine Beeinträchtigung dar. Auch Zierfische sind bei artgerechter Haltung kein Problem. Eventuell kann der Mieter die Zustimmung des Vermieters auch dadurch erreichen, dass in einem Vertrag mögliche Schadensfälle festgehalten werden und diese in die Haftung des Mieters fallen. Neben der Beeinträchtigung der Mietsache kann die Störung des Hausfriedens ein Grund sein, ein Haustier abzulehnen.

Beeinträchtigung der Mietsache und Hausfrieden

Ratten zum Beispiel sind bei tiergerechter Haltung harmlos, haben aber bei vielen Menschen bis heute einen schlechten Ruf, weil sie als Krankheitsüberträger gelten. Wenn der Vermieter mit dem Einspruch anderer Mieter rechnen muss, kann er die Haltung von Ratten verbieten, auch bei Wohnungen in Wien. Auch die Haltung von größeren Tieren wie Katzen und Hunde gehört nicht zum vereinbarten Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter kann sie von der Nutzung der Wohnung ausschließen. Allerdings gilt dies nicht für Blindenhunde.

Auch das Halten gefährlicher Tiere ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters von der Nutzung ausgeschlossen. Hierzu können bereits Hunde zählen, aber auch exotische Tiere wie Schlangen. Auch wilde Tiere gelten als gefährlich, da sie sich der Kontrolle durch ihren Besitzer entziehen. Wobei hier bereits das Artenschutzgesetz dem Mieter enge Grenzen setzt. Eine Erlaubnis gilt in jedem Fall nur für das konkrete Tier. Beim Tod des Tieres und einer Neuanschaffung muss auch die Erlaubnis erneut erteilt werden. In begründeten Fällen hat der Vermieter jederzeit das Recht seine Erlaubnis zu widerrufen.

Bild: panthermedia.net Peter Kirschner